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+ | ====== Glossar ====== | ||
+ | Der ULV versucht Begriffe aus dem Bereich der Universitäten und des Universitätsgesetzes zu erklären. Um über Universitäts- und Bildungspolitik sprechen zu können, muss man sich zuerst eines gemeinsamen Vokabulars bedienen und die Bedeutung der Begriffe verstehen lernen. Universitäten sind keine Betriebe im landläufigen Sinne, auch keine Tendenzbetriebe oder //Betriebe sui generis//, die Studierenden sind weder //Kunden und Kundinnen// der Forschenden und Lehrenden der Universitäten noch // | ||
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+ | Universitäten können nur als // | ||
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+ | ===== AkademikerInnenquote ===== | ||
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+ | Der prozentuale Anteil von akademisch gebildeten StaatsbürgerInnen an der Gesamtbevölkerung. Es ist nicht immer klar, wer in diese Quote fällt, da etwa die OECD bereits ihre Berechnungen änderte. Früher ausschließlich Personen mit Hochschulabschluss. | ||
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+ | ===== Akkreditierung von Universitäten ===== | ||
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+ | Die staatlichen Universitäten werden im Universitätsgesetz 2002 aufgezählt.\\ | ||
+ | Die Prüfung und Genehmigung auf Errichtung und Betrieb einer privaten Universität erfolgt durch ein dafür vom Gesetzgeber eingesetztes Kollegialorgan. Der österreichische Akkreditierungsrat ([[http:// | ||
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+ | ===== Allgemeines Universitätspersonal ===== | ||
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+ | Dieses umfasst jene ArbeitnehmerInnen der Universitäten, | ||
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+ | ===== All-In-Vertrag ===== | ||
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+ | Ein All-In-Vertrag ist ein [[glossar# | ||
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+ | ===== Alma Mater ===== | ||
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+ | Die Bezeichnung für eine Universität: | ||
+ | * //Alma Mater Rudolphina//: | ||
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+ | ===== Amtshaftung ===== | ||
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+ | Die Institutionen des Vollzugs (Bund, Länder, Bezirke, Gemeinden, sonstige öffentliche Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung) haften für Schäden, welche durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollzug der Gesetze entstehen; von der Amtshaftung ausgenommen sind die obersten Gerichte (siehe auch Amtshaftungsgesetz, | ||
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+ | ===== AQ-Austria ===== | ||
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+ | Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ([[https:// | ||
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+ | ===== ArbeitgeberIn (AG) ===== | ||
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+ | Ein/e Arbeitgeber/ | ||
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+ | ===== ArbeitnehmerIn (AN) ===== | ||
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+ | ArbeitnehmerInnen sind Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zur Erbringung einer Leistung gegen Entgelt verpflichtet sind. Ob die ArbeitnehmerInnen weisungsgebunden sind, hängt von der Art des Vertrages ab. Für Beamte und Vertragsbedienstete der Gebietskörperschaften ist die Weisungsgebundenheit kennzeichnend. Aber auch in der Unternehmensorganisation erfolgt die Arbeit auf Grund von Anweisungen und Anleitungen, | ||
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+ | ===== ArbeitnehmerInnenschutz ===== | ||
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+ | Der allgemeine ArbeitnehmerInnenschutz umfasst alle Vorkehrungen und Aktivitäten, | ||
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+ | ===== Arbeiterkammer (Kammer für Arbeiter und Angestellte, | ||
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+ | Eine gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung der unselbständig Beschäftigten (mit bestimmten Ausnahmen). Es besteht Pflichtmitgliedschaft und damit auch eine verpflichtende Beitragszahlung. Als gesetzlich eingerichtete Organe haben Arbeiterkammern auf Landes- wie auf Bundesebene Möglichkeiten der Mitgestaltung aller für ihre Mitglieder relevanten Gesetzesmaterien. Es gibt personelle und funktionelle Überschneidungen mit den auf dem Vereinsrecht beruhenden Gewerkschaften. Eine der bekannten Abgrenzungen zu den Gewerkschaften ist die, dass die Arbeiterkammern sich um die Interessen der ArbeitnehmerInnen als Konsument/ | ||
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+ | ===== Arbeitsrecht ===== | ||
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+ | Zusammenfassung alle Rechtsvorschriften, | ||
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+ | ===== Arbeitsvertrag ===== | ||
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+ | Ein Arbeitsvertrag regelt die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, | ||
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+ | ===== Autonomie der Universität ===== | ||
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+ | Universitäten sind im Rahmen der Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 weisungsfrei und berechtigt, sich eine gesetzeskonforme Satzung zu geben, mit welcher die inneren Angelegenheiten in einem - durch die gesetzlichen Vorgaben nicht beliebig - breiten Spieraum geordnet werden dürfen. Die Universitäten müssen aber im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung gewisse Aufgaben und Aufträge erfüllen. | ||
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+ | ===== Befristeter Arbeitsvertrag ===== | ||
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+ | Der befristete Arbeitsvertrag endet durch Zeitablauf.\\ | ||
+ | Er ist ein [[glossar# | ||
+ | ===== Berufung ===== | ||
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+ | Der Vorgang, der zu einem Anstellungsverhältnis eines Universitätsprofessors/ | ||
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+ | ===== Betriebsausschuss ===== | ||
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+ | In privaten Unternehmen sind typischerweise ArbeiterInnen und Angestellte beschäftigt, | ||
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+ | ===== Betriebsrat ===== | ||
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+ | Betriebsräte sind die gesetzlich vorgesehenen Interessensvertretungen an den Universitäten. Es gibt einen für das wissenschaftliche und einen für das allgemeine Personal. Betriebsräte sind Kollegialorgane, | ||
+ | Bezüglich der beamteten Beschäftigten nehmen Betriebsräte die Funktionen der früheren Dienststellenausschüsse wahr. | ||
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+ | ===== Betriebsvereinbarung ===== | ||
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+ | An Universitäten sind Betriebsvereinbarungen schriftliche Verträge zwischen Universitätsleitung (Rektorat) und Betriebsrat, | ||
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+ | ===== Bologna-Prozess ===== | ||
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+ | ===== Bossing ===== | ||
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+ | Bossing ist " | ||
+ | Siehe z.B. [[http:// | ||
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+ | ===== Brain-Drain ===== | ||
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+ | ===== Bundesvertretung 13 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (BV13 der GÖD) ===== | ||
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+ | Die [[https:// | ||
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+ | ===== Bundesvertretung 16 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst | ||
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+ | Die Bundesvertretung 16, Universitätsgewerkschaft - Allgemeines Personal, vertritt die Interessen des allgemeinen Personals an den Universitäten. Sie verhandeln als VertreterInnen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) den [[glossar# | ||
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+ | ===== Curriculum ===== | ||
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+ | ===== Dachverband der Universitäten ===== | ||
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+ | Im Dachverband sind alle Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 zusammengeschlossen. Er repräsentiert - ausgestattet mit Kollektivvertragsfähigkeit - die Arbeitgeber/ | ||
+ | ===== DienstgeberIn ===== | ||
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+ | Ein aus dem Bundesdienst abgeleitetes Vokabel. BeamtInnen nach Beamtendienstgesetz (BDG) und Vertragsbedienstete nach Vertragsbedienstetengesetz (VBG) dienen mit ihren Tätigkeiten dem Staat, d.h. der Allgemeinheit. Auch im Arbeitsrecht wird immer wieder das Wort DienstgeberIn synonym mit dem Wort ArbeitgeberIn (AG) verwendet. Analog dazu auch DienstnehmerIn statt ArbeitnehmerIn (AN). | ||
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+ | ===== Dienstrecht ===== | ||
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+ | Ein spezielles Arbeitsrecht, | ||
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+ | ===== Dienstreise ===== | ||
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+ | Ein Begriff aus dem Beamtendienstgesetz (BDG) bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Eine Dienstreise erfolgt auf Anordnung und zur Wahrnehmung einer universitären Aufgabe durch ArbeitnehmerInnen als Organ dieser Universität (z.B. die Vertretung der Universität in einem internationalen Forschungsprogramm, | ||
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+ | ===== Dienststellenausschuss (DA) ===== | ||
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+ | Ein Begriff aus dem Personalvertratungsgesetz (PVG). In staatlichen Dienststellen sind für ArbeitnehmerInnen nach BDG und VBG sogenannte lokale Dienststellenausschüsse zu bilden. Sie sind das Gegenstück zu den Betriebsräten in den " | ||
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+ | ===== Dienstvertrag ===== | ||
+ | |||
+ | Der Arbeitsvertrag von öffentlich-rechtlichen ArbeitnehmerInnen. Beide Begriffe werden synonym verwendet. | ||
+ | ===== Drittmittel ===== | ||
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+ | Meist finanzielle Mittel, die nicht aus dem mit der Regierung bzw. dem Ressort ausverhandelten Budget kommen, sondern von Dritten an die Universitäten vergeben werden. Diese Mittel können aus provater Hand, von Firmen (z.B. Auftragsforschung) oder aber von staatlichen Förderstellen wie FWF oder FFG an Personen oder Institutionen vergeben werden. | ||
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+ | ===== Drittmittelangestellte ===== | ||
+ | |||
+ | Universitäten finanzieren sich nur zum Teil aus Geldmitteln, | ||
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+ | ===== Drittmittelforschung ===== | ||
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+ | Das sind in der Regel thematisch genau umschriebene wissenschaftliche Forschungsvorhaben, | ||
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+ | ===== Drop-Out-Rate ====== | ||
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+ | ===== ECTS ===== | ||
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+ | ===== Erasmus ===== | ||
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+ | ===== Fächer ===== | ||
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+ | ===== Faculty ===== | ||
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+ | Sammelbezeichnung für hochqualifizierte Angestellte, | ||
+ | ===== Fakultät ===== | ||
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+ | Eine Organisationseinheit der Universität unterhalb der Ebene der Universitätsleitung (Rektorat), welche jeweils bestimmte methodisch und inhaltlich verwandte wissenschaftliche Disziplinen in Forschung und Lehre zusammenfasst. Fakultäten müssen keine [[glossar# | ||
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+ | ===== Forschung ===== | ||
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+ | Die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen (einschließlich der kritischen Überprüfung vorhandenen Wissens) mittels bestimmter anerkannter Methoden. Eine Methode gilt dann als anerkannt, wenn sie von einer ausreichend großen Anzahl von Wissenschaftler/ | ||
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+ | ===== Forschungsfreiheit ===== | ||
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+ | Teil der verfassungsmäßigen Garantie der Freiheit von Wissenschaft und Lehre von vorgegebenen Zielen und Methoden. Sie ergibt sich auch aus den im Universitätsgesetz 2002 §2 niedergelegten Grundsätzen: | ||
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+ | ===== Forschungsgeleitete Lehre ===== | ||
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+ | Damit wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Lehrtätigkeit nicht unabhängig von der wissenschaftlichen Forschung erfolgen darf, sondern vielmehr einerseits in der Personalunion von Forschenden und Lehrenden zum Ausdruck kommt und andererseits darin, dass nach Maßgabe des Fortschritts in der Qualifikation die Lernenden mit den Ergebnissen der laufenden Forschung vertraut gemacht werden. | ||
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+ | ===== Freier Arbeitsvertrag ===== | ||
+ | |||
+ | Bei dieser Art von Vertrag übernimmt der Arbeitnehmer/ | ||
+ | An den Universitäten gibt es als Ausnahme auch freie Arbeitsverträge für reine Lehraufgaben (für ExpertInnen) im maximalen Ausmaß von vier Semesterwochenstunden, | ||
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+ | ===== Freier Dienstvertrag ===== | ||
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+ | Siehe [[glossar# | ||
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+ | ===== Freier Hochschulzugang ===== | ||
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+ | ===== Freistellung ===== | ||
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+ | Eine Besonderheit für wissenschaftlich und künstlerisch tätige Beschäftigte. Sie ermöglicht die vorübergehende Entbindung von der Anwesenheit am Ort der Universität zwecks Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre (Tagungsteilnahmen, | ||
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+ | ===== Gender-Pay-Gap ===== | ||
+ | |||
+ | ===== Gestaltungsspielraum ===== | ||
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+ | Das Universitätsgesetz als rechtlicher Rahmen ist nach Auffassung vieler Betroffener in einem bestimmten Ausmaß interpretationsoffen. Eine in Hinblick auf Universitäten ganz unterschiedlicher Größenordnungen sehr wichtige Frage der Organisation, | ||
+ | Ein weiteres sensibles Thema sind " | ||
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+ | ===== Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) ===== | ||
+ | |||
+ | Gewerkschaften sind auf dem Vereinsrecht basierende Interessensvertretungen. Insofern hat die GÖD die Interessen ihrer (zahlenden) Mitglieder zu vertreten. Ihre Anerkennung und Einbindung in die Gesetzgebung oder bei Gehaltsabschlüssen kann auf gesetzlicher Basis oder aber auf institutioneller Übereinkunft bestehen (wie in der österreichischen Sozialpartnerschaft). Österreichische Gewerkschaften haben zwar eine parteipolitische Komponente, die sich in der Zusammensetzung ihrer Leitungsgremien widerspiegelt, | ||
+ | |||
+ | ===== Gleichbehandlung ===== | ||
+ | |||
+ | Schon in den leitenden Grundsätzen des Universitätsgesetzes 2002 (§2) werden die Gleichstellung von Mann und Frau, die Chancengleichheit sowie die besondere Berücksichtigung der Erfordernisse behinderter Menschen genannt. Gleichbehandlung ist also nicht nur ein Gebot der Nicht-Diskriminierung zwischen den Geschlechtern, | ||
+ | |||
+ | ===== Globalbudget ===== | ||
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+ | ===== Gremium (Kollegialorgan) ===== | ||
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+ | Ein Gremium ist ein Kollegialorgan aus [[glossar# | ||
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+ | ===== Habilitation ===== | ||
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+ | Das Verfahren bzw. der Rechtsakt, mit dem insbesondere die Befugnis zur eigenständigen Lehrtätigkeit erworben wird (Venia docendi oder kurz Venia). Mit der Habilitation erwirbt die Person den Titel " | ||
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+ | ===== Hirsch-Faktor ===== | ||
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+ | ===== Hochschulkonferenz ===== | ||
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+ | ===== Impact ===== | ||
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+ | Ein Kriterium welches Ansehen bestimmte Fachzeitschriften und die darin abgedruckten Veröffentlichungen haben, wird durch die Häufigkeit gemessen, mit der solche Veröffentlichungen in anderen Fachzeitschriften zitiert werden. Der " | ||
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+ | ===== Institut ===== | ||
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+ | Eine Forschungs- und Lehreinheit einer Universität, | ||
+ | |||
+ | ===== Karenz ===== | ||
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+ | Die vorübergehende Entbindung von dienstlichen Verpflichtungen bei gleichzeitigem Entfall der Bezüge für die Wahrnehmung einer facheinschlägigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit an einer anderen Einrichtung, | ||
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+ | ===== Kettenvertrag ===== | ||
+ | |||
+ | Ein Kettenvertrag oder ein Kettenarbeitsvertrag ist die Hintereinanderreihung von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen. | ||
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+ | ===== Kettenvertragsverbot ===== | ||
+ | |||
+ | Die Anneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen ist nach östereichischem Arbeitsgesetz verboten. In besonders begründeten Fällen ist eine einmalige Verlängerung zulässig. Eine solche Begründung könnte etwa sein, "um eine Ausbildung abzuschließen" | ||
+ | Das Kettenvertragsverbot ist eine Schutzbestimmung für die ArbeitnehmerInnen (AN) und dient dazu, dass diese eine menschenwürdige Lebensplanung tätigen können und nicht immer das Damoklesschwert eines Fristablaufs des Arbeitsverhältnisses über sich hängen haben. Firmen sollten etwa nach einem ersten befristeten Vertrag, der bis zu sechs Monate dauern kann, im Stande sein zu beurteilen, ob sie den/die ArbeitnehmerIn verwenden können oder nicht. | ||
+ | Das Kettenvertragsverbot ist geltendes EU-Recht! | ||
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+ | ===== Kettenvertrag, | ||
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+ | Das von der EU-Richtlinie vorgegebene und nach dem österreichischen Arbeitsgesetzen bestehende Kettenvertragsverbot wird durch das Universitätsgesetz 2002 als //Lex Specialis// insofern aufgeweicht, | ||
+ | In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf werden gerechtfertigte Gründe zur Aneinanderreihung bzw. zur Rechtfertigung dieses Paragraphen genannt, ohne dass diese bisher ausjudiziert wurden. Es steht dort (Stand 2012): | ||
+ | |||
+ | //§109 Arbeitsverhältnisse können je nach Bedarf befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Nach der Judikatur des OGH zu § 879 ABGB und nach herrschender Lehre ist eine mehrmalige Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse, | ||
+ | - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Drittmitteln bezahlt und entsprechend der Zweckbestimmung dieser Mittel beschäftigt wird;// | ||
+ | - //die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ausschließlich in der Lehre eingesetzt ist (z.B. Lehraufträge) oder// | ||
+ | - //als Ersatzkraft für eine karenzierte Arbeitnehmerin oder einen karenzierten Arbeitnehmer der Universität beschäftigt wird.// | ||
+ | //Im Fall der Projektmitarbeiterinnen und Projektmitarbeiter ist eine Befristung auf Projektdauer oder auf die Dauer der Bedeckbarkeit der Personalkosten für diese Stelle aus den Drittmitteln notwendig und gerechtfertigt. | ||
+ | Das notwendige Lehrveranstaltungsangebot ist wegen der sich ändernden studentischen Nachfrage, der Änderungen der Studienvorschriften und der Fluktuation des Lehrpersonals nicht konstant. Lehraufträge dienen der bedarfsgerechten Ergänzung des Lehrveranstaltungsangebots in quantitativer und qualitativer Hinsicht. Die Beschäftigungsdauer der Lehrbeauftragten hat sich daher an diesem wechselnden Bedarf zu orientieren.\\ | ||
+ | Unter Einhaltung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist jedoch eine Obergrenze für die zulässige Gesamtdauer solcher befristeter Arbeitsverhältnisse zu ziehen. Übersteigt die Gesamtdauer der befristeten Arbeitsverhältnisse einer Arbeitsnehmerin oder eines Arbeitnehmers sechs Jahre, soll das Arbeitsverhältnis als unbefristet gelten.// | ||
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+ | Der §109 UG02 wird immer wieder novelliert, da es | ||
+ | besuchen Sie daher [[https:// | ||
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+ | ===== Kollegialorgan (Gremium) ===== | ||
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+ | Siehe [[glossar# | ||
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+ | ===== Kollektivvertrag (KV) ===== | ||
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+ | Zwar weist das Universitätsgesetz einen personalrechtlichen Teil auf, aber im Sinne des korporatistischen bzw. sozialpartnerschaftlichen Verständnisses in Österreich spielt der Kollektivvertrag auch für Universitäten eine überragende Rolle. Ein Kollektivvertrag regelt (u.U. zeitlich befristet) die maßgeblichen arbeitsrechtlichen Verhältnisse und die Entlohnung für die an den Universitäten Beschäftigten (mit Ausnahme der noch beamteten Beschäftigten). Er wird zwischen der (" | ||
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+ | ===== Kommentiertes Vorlesungsverzeichnis (KoVo) ===== | ||
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+ | ===== Kommilitone/ | ||
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+ | Studienkollege/ | ||
+ | |||
+ | ===== Kurien ===== | ||
+ | |||
+ | Von Kurien wird gesprochen, wenn Universitätsangehörige je nach ihrem akademischen Grad, Rang und Aufgabenbereich als organisatorische Teileinheiten des Personalstandes gesehen werden. Die traditionellen Kurien sind: | ||
+ | * Die Kurie der UniversitätsprofessorInnen, | ||
+ | * Die Kurie der WissenschaftlerInnen (gemeinhin oft fälschlicherweise bzw. missverständlich als " | ||
+ | * Die Kurie der Studierenden | ||
+ | * Die Kurie des allgemeinen Personals | ||
+ | In Vertretungskörpern der Selbstverwaltung hat jede Kurie nach einem eigenen Entsendungsmodus Sitz und Stimme. Die Rechte und Pflichten jeder Kurie sind eigens und unterschiedlich geregelt (siehe auch das international übliche [[glossar# | ||
+ | |||
+ | ===== Lehrfreiheit ===== | ||
+ | |||
+ | Wer zur Lehrtätigkeit herangezogen wird oder sich das Recht auf unabhängige Lehrtätigkeit durch Habilitation erworben hat, kann den Inhalt und die Methodik für das Gelehrte frei wählen, sofern es keinen gesetzlichen Regelungen widerspricht oder durch einen besonderen Auftrag vorbestimmt ist. Über die Wahrung bestimmter Grenzen wachen auch Verhaltensregeln wie insbesondere die "gute wissenschaftliche Praxis" | ||
+ | |||
+ | ===== LektorIn (Lecturer) ===== | ||
+ | |||
+ | Eine Person, die auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse zur Durchführung von Lehrveranstaltungen vertraglich herangezogen wird. Nach dem UG teilt sich diese Gruppe in Lecturers und Senior Lecturers. | ||
+ | |||
+ | ===== Leistungsvereinbarungen ===== | ||
+ | |||
+ | " | ||
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+ | ===== Mensa ===== | ||
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+ | ===== Mindeststudiendauer ===== | ||
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+ | ===== MINT ===== | ||
+ | |||
+ | ===== Mitbestimmung ===== | ||
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+ | Das Recht, im Rahmen von dafür vorgesehenen [[glossar# | ||
+ | |||
+ | ===== Mittelbau ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Mobbing ===== | ||
+ | |||
+ | Die herabwürdigende, | ||
+ | |||
+ | Was ist Mobbing? | ||
+ | * [[https:// | ||
+ | * [[https:// | ||
+ | * [[http:// | ||
+ | |||
+ | to mob - schikanieren, | ||
+ | mob - Meute, Gesindel, Pöbel, Bande | ||
+ | |||
+ | ===== MOOC ===== | ||
+ | |||
+ | Massive Open Online Course - eine digital via eLearning-Plattform angebotene Lehrveranstaltung, | ||
+ | |||
+ | ===== Nostrifizierung ===== | ||
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+ | Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse. | ||
+ | |||
+ | ===== Orchideenfach ====== | ||
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+ | Oft abfällige Bezeichnung für ein Fach, das "einen Luxus bedeutet, es zu betreiben." | ||
+ | |||
+ | ===== Organisationseinheit nach Universitätsgesetz 2002 ===== | ||
+ | |||
+ | Die dem Rektorat untergeordnete organisationsrechtliche Ebene, deren LeiterInnen nach §27 Universitätsgesetz gewisse Entscheidungen treffen dürfen. | ||
+ | |||
+ | ===== Organisationsrecht ===== | ||
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+ | Rechtsvorschriften, | ||
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+ | ===== Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) ===== | ||
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+ | Rechtliche Vertretung der Studenten und Studentinnen an den österreichischen Universitäten ([[http:// | ||
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+ | ===== Peer Review ===== | ||
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+ | Ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung und Beurteilung der Qualität einer wissenschaftlichen Arbeit, die als Veröffentlichung eingereicht worden ist, oder eines Forschungsprojekts, | ||
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+ | ===== Personalstruktur ===== | ||
+ | |||
+ | Universitäten bewältigen eine Vielzahl von Aufgaben und sind sehr arbeitsteilig organisiert. Das bringt mit sich, dass die unterschiedlichen Funktionen in der Forschung, in der Lehre, in der Betreuung und Wartung von Geräten und Kommunikatonsmitteln und im Bibliotheks- und Archivwesen das Zusammenwirken von Beschäftigten mit den entsprechenden Kenntnissen und Kompetenzen erfordert. Die Verhältnismäßigkeit der unterschiedlichen Gruppen von Beschäftigten wird durch die Personalstruktur abgebildet. | ||
+ | |||
+ | ===== Plagiat ===== | ||
+ | |||
+ | Wissenschaftliche Arbeiten bauen fast immer auf anderen wissenschaftlichen Arbeiten auf. Solche Arbeiten können kritisch korrigierend oder weiterentwickelnd sein. In jedem Fall ist es über die gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts hinaus ein Gebot guter wissenschaftlicher Praxis, die Erkenntnisse anderer AutorInnen, wenn sie in die eigene Arbeit Eingang finden, genau erkennbar zu machen und zu referenzieren. Das Plagiat ist allerdings nicht einfach zu definieren, denn die Grenzen zwischen der fallweisen Heranziehung fremden Wissens, Allgemeinwissen und der Einbeziehung großer Teile fremder Arbeiten sind fließend. Es gibt heute eigene Software, die erlaubt, elektronisch verfügbare Manuskripte daraufhin zu überprüfen, | ||
+ | |||
+ | ===== Postdoc ===== | ||
+ | |||
+ | Eine Person, die den Doktortitel oder den Titel Ph.D. (philosophical doctor) führen darf. | ||
+ | |||
+ | ===== Praedoc ===== | ||
+ | |||
+ | Eine Person, die den Titel Master oder Magister führen darf, die noch keinen Doktortitel hat. Üblicherweise ein/e Wissenschaftler/ | ||
+ | |||
+ | ===== Privatuniversität ===== | ||
+ | |||
+ | Dabei handelt es sich um eine Einrichtung des tertiären Bildungssektors, | ||
+ | |||
+ | ===== Probemonat (Vertrag auf Probe) ===== | ||
+ | |||
+ | Das erste Monat eines Arbeitsvertrages, | ||
+ | |||
+ | ===== Professor/ | ||
+ | |||
+ | Jemand, dem/der der Amts- oder der Berufstitel Professor/ | ||
+ | |||
+ | * Universitätsprofessor/ | ||
+ | * ehemalige außerordentlicher Professor/ | ||
+ | * nach UG 2002 §§ 98 und 99 nach 2004 berufene Universitätsprofessor/ | ||
+ | * ordentliche Universitätsprofessor/ | ||
+ | * emeritierte Universitätsprofessor/ | ||
+ | * außerordentliche Universitätsprofessor/ | ||
+ | * Assoziierte Universitätsprofessor/ | ||
+ | * Assistenzprofessor/ | ||
+ | * Professor/ | ||
+ | Alle zeichnen sich dadurch aus, dass sie lehren und forschen. Allerdings gehört nur ein Teil dieser den Professor/ | ||
+ | |||
+ | ===== Promotion ===== | ||
+ | |||
+ | Die Verleihung der Doktorwürde nach Abschluss des Studiums. Nachweis, dass diese Person selbständig wissenschaftlich arbeiten kann. Die Promotion "sub auspicis" | ||
+ | |||
+ | ===== Publikationen und Patente ===== | ||
+ | |||
+ | Publikationen sind (öffentlich) sichtbare Ergebnisse von Forschungs- aber auch Lehrtätigkeit. Die Zahl und die Qualität der Publikationen gelten als der Leistungsnachweis schlechthin. Publikationen machen Wissen öffentlich. Ihre Verwendung und Verwertung durch Dritte unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Urheberrechts und den strengen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Patente sind ebenfalls sichtbare Ergebnisse der meist angewandten Forschung und eröffnen dem/der PatentinhaberIn die wirtschaftliche Verwertung. Patente unterliegen genauen Bestimmungen bezüglich Schutzwürdigkeit und Nutzungsberechtigung. Da Publikationen Einsichten enthalten können, welche von Dritten als wirtschaftlich verwertbar erkannt werden, bedarf es eine sorgfältigen Festlegung dessen, wie mit solchen Publikationen verfahren werden muss. Die Unterdrückung von Publikationen, | ||
+ | |||
+ | ===== Qualifikationsvereinbarung ===== | ||
+ | |||
+ | Eine spezielle [[glossar# | ||
+ | |||
+ | ===== Qualitätssicherung ===== | ||
+ | |||
+ | Qualitätssicherung wird definiert als geplante und systematische, | ||
+ | |||
+ | Siehe auch [[https:// | ||
+ | |||
+ | ===== Ranking ====== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Rektor oder Rektorin ===== | ||
+ | |||
+ | Gewissermaßen der oder die CEO einer Universität mit weitreichenden Kompetenzen bei Verhandlungen und Vertragsabschlüßen. Leiter/in des Amtes der Universität, | ||
+ | |||
+ | ===== Rektorat ===== | ||
+ | |||
+ | Ein Kollegialorgan. Das Leitungsorgan der Universität, | ||
+ | |||
+ | ===== Ringvorlesung ===== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Sabbatical ===== | ||
+ | |||
+ | Die Möglichkeit, | ||
+ | |||
+ | ===== Satzung einer Universität ===== | ||
+ | |||
+ | Während das Universitätsgesetz 2002 (und mittlerweile mehrere Novellierungen) die Strukturen der Universitäten weitgehend vorgibt, besitzen diese die Autonomie in der Ausgestaltung der Wahlordnungen, | ||
+ | |||
+ | ===== Schein ===== | ||
+ | |||
+ | Studentische Bezeichung für ein Lehrveranstaltungszeugnis. | ||
+ | |||
+ | ===== School of Education ===== | ||
+ | |||
+ | Eine an einer Universität geschaffene Organisationseinheit, | ||
+ | |||
+ | ===== Senat ===== | ||
+ | |||
+ | Der Senat ist ein Kollegialorgan mit Kompetenzen teils für organisatorische (z.B. Erlassung und Änderung der Satzung), teils für akademische Belange (Mitwirkung bei Berufungen, Habilitationen, | ||
+ | |||
+ | ===== Spartenuniversität ===== | ||
+ | |||
+ | Im Gegensatz zu einer Volluniversität werden nur wenige bzw. spezifische Fächer angeboten. Als Spartenuniversitäten gelten etwa technische Universitäten, | ||
+ | |||
+ | ===== StEOP ==== | ||
+ | |||
+ | Studieneingangs- und -orientierungsphase. Spezielle Fächer als Eingangsphase zu einem Studium, die einerseits die grundlagen vermitteln sollen, andererseits die Ausprägung und Vielfalt des Faches den Studierenden zeigen soll. Die StEOP muss positiv absolviert werden, wenn man das gewählte Studium weiterstudieren will. | ||
+ | |||
+ | ===== StudentIn ===== | ||
+ | |||
+ | Menschen, die zum Zweck des Erwerbs oder der Erweiterung des Wissens an einer Universität oder Fachhochschule eingeschrieben sind. | ||
+ | |||
+ | ===== Studiengebühren ===== | ||
+ | |||
+ | Das je Semester oder je Studienjahr anfallende Entgelt für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der univesitären Leistungen im Rahmen von Studien. Studiengebühren haben den Zweck, die laufenden Kosten der Unterweisung von Studierenden - wenigstens zum Teil - zu decken. In einzelnen Ländern decken Studiengebühren die laufenden Kosten je Studierendem/ | ||
+ | Von Studiengebühren sind z.B. Aufnahmsbeiträge zu unterscheiden: | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Studienplatzbewirtschaftung ===== | ||
+ | |||
+ | ===== Tenure-Track ===== | ||
+ | |||
+ | ===== Unbefristeter Arbeitsvertrag ===== | ||
+ | |||
+ | Ein unbefristeter Vertrag enthält kein " | ||
+ | |||
+ | ===== Universität ===== | ||
+ | |||
+ | Eine Einrichtung des " | ||
+ | |||
+ | ===== Universitätsgesetz 20002 (UG02) ===== | ||
+ | |||
+ | ===== Universitätenkonferenz (UniKo) ===== | ||
+ | |||
+ | Ein von den Universitäten finanzierter, | ||
+ | |||
+ | a) der internen Koordinierung\\ | ||
+ | b) der gemeinsamen Vertretung der Universitäten in nationalen und internationalen Gremien\\ | ||
+ | c) der gemeinsamen Wirkung der Universitäten in der Öffentlichkeit | ||
+ | |||
+ | Die Vorgängerorganisation der Universitätenkonferenz war die österreichische Rektorenkonferenz.\\ | ||
+ | Die Universitätenkonferenz entsendet Mitglieder in den Dachverband der Universitäten, | ||
+ | |||
+ | ===== Universitätsangehörige ===== | ||
+ | |||
+ | Grundsätzlich sind alle in jedweder Form an der Universität auf Grund der Erfüllung bestimmter formaler Erfodernisse Tätigen " | ||
+ | |||
+ | ===== Universitätsgesetz ===== | ||
+ | |||
+ | Das Bundesgesetz über die Universitäten Österreichs sowie ihrer Studien, Bundesgesetz Nr.120 Bundesgesetzblatt vom 9. August 2002.\\ | ||
+ | Dieses Bundesgesetz regelte im Jahr 2004 die Universitäten grundsätzlich neu. Es regelt nicht nur die Organisation der Universitäten sondern auch grundsätzliche Fragen der Funktion, die Studien und die Universitätsangehörigen und deren rechtliche Stellung zur Universität. Universitäten werden zu - im Rahmen der Gesetze - unabhängig handelnden Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zwar eine prinzipielle Finanzierungsgarantie durch den Bund haben, deren konkretes Ausmaß jedoch im Rahmen von Verträgen (Leistungsvereinbarungen) verhandelt werden muss. Die Autonomie wiederum erlaubt und auferlegt es den Universitäten, | ||
+ | |||
+ | ===== Universitätsgewerkschaft ===== | ||
+ | |||
+ | Eine wirkliche Universitätsgewerkschaft im engeren Sinne gibt es nicht. Das Personal an den Universitäten wird unabhängig davon, ob eine Anstellung nach Beamtendienstrecht, | ||
+ | |||
+ | ===== UniversitätslehrerInnenverband (ULV) ===== | ||
+ | |||
+ | Verband des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten. Eine Berufsvereinigung des gesamten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der österreichischen Universitäten, | ||
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+ | ===== Universitätsleitung ===== | ||
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+ | Ein anderes Wort für Rektorat. | ||
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+ | ===== Universitätsorganisationsgesetz (UOG) ===== | ||
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+ | Vor dem Universitätsgesetz 2002 gab es das Universitätsorganisationsgesetz 1993, kurz UOG, davor das Universitätsgesetz 1975 (UG75). Das UOG machte Kunsthochschulen und Kunstakademien zu Universitäten (zuvor geregelt nach dem Kunsthochschulgesetz - KhG) und gab ihnen eine ähnliche Struktur wie den Universitäten nach UG75. Die letzten Universitäten Österreichs, | ||
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+ | ===== Universitätsranking ===== | ||
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+ | ===== Universitätsrat ===== | ||
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+ | Ein Kollegialorgan, | ||
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+ | ===== Valorisierung ===== | ||
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+ | Anpassung der Gehälter aufgrund der Inflation, d.h. Geldentwertung. Werden im Rahmen von üblicherweise jährlichen Kollektivvertragsverhandlungen ausgehandelt. Nicht zu verwechseln mit Valorisation! | ||
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+ | ===== Valorisation ===== | ||
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+ | Die Valorisation dient zur internationalen Preisstabilisierung bei Exportgütern oder Rohstoffen. Dazu gehört insbesondere das Ankaufen sowie die Einlagerung bestimmter Güter zwecks Marktregulierung, | ||
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+ | ===== Vertrag ===== | ||
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+ | Ein privatrechtlicher Vertrag stellt eine freiwillige Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien mittels Angebot und dessen Annahme dar. Die Parteien versprechen etwas zu tun oder zu unterlassen. Ein Bruch des Vertrages kann zur Entbindung dieser Pflichten oder Sanktionen führen. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag wird zwischen Behörden oder einer Behörde und einer Privatperson über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand abgeschlossen. Völkerrechtliche Verträge werden zwischen Völkerrechtssubjekten, | ||
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+ | ===== Vertrag auf Probe ===== | ||
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+ | Siehe [[glossar# | ||
+ | ===== Vertrag zur Probe ===== | ||
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+ | Abweichend vom Probemonat kann ein Vertrag zur Probe ausgestellt werden, d.h. eine Befristung auf längere Zeit (üblicherweise bis zu 6 Monaten). Informiert der/die Arnbeitgeber/ | ||
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+ | ===== Vollrechtsfähigkeit ===== | ||
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+ | Universitäten dürfen Gesellschaften, | ||
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+ | ===== Volluniversität ===== | ||
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+ | Eine Universität, | ||
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+ | ===== Wissenschaftliches Universitätspersonal ===== | ||
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+ | Dieses umfasst Universitätsprofessor/ | ||
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+ | ===== Wissenschaftsrat ===== | ||
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+ | ===== Zentralausschuss (ZA) ===== | ||
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+ | ===== Zentrum ===== | ||
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+ | Bezeichnung für eine organisatorische Einheit, welche auf Grund wissenschaftlicher Methoden anwendungsbezogene Fähigkeiten und Methoden vermittelt, wie z.B. Sprachzentren oder Sportzentren. An der Universität Wien bezeichnet dies eine der Fakultät gleichgestellte Organisationseinheit nach Universitätsgesetz. | ||
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+ | ===== Zielvereinbarung ===== | ||
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+ | Eine Vereinbarung, |