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— | ulv:leistungen:rechtsschutz [22.04.2024 12:10] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gruppenrechtsschutzversicherung ====== | ||
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+ | Der ULV-Dachverband bietet für ULV-Mitglieder, | ||
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+ | Der Rechtsschutz kann für für ein Arbeitsverhältnis maximal einmal gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die Prüfung des Falles durch den ULV-Dachverband sowie die vorherige persönliche und kostenfreie Beratung der zu vertretenden Person durch eine im ULV-Dachverband zuständige Person. | ||
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+ | Der Abschluss dieser Gruppenversicherung der „Grazer Wechselseitigen“ wurde nach eingehender Vorbereitung beim Delegiertentag des ULV-Dachverbandes vom 12. März 1999 beschlossen. Als Vertragsnehmer tritt der ULV-Dachverband namens der ULV-Lokalverbände und deren Mitglieder auf. Der ULV verfügt damit über ein wichtiges Instrument zum Schutz individueller Rechte und zur Unterstützung der ULV-Lokalverbände. | ||
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+ | Bei allfälligem Bedarf wenden Sie sich zu allererst an die Leitung des für Ihre Universität zuständigen ULV-Verbandes. Bitte beachten Sie, dass eine Kostenübernahme für eine selbst gewählte Rechtsvertretung vor Kontakt mit dem ULV und vor der Entscheidung über die Fallbetreuung durch den Versicherer ausgeschlossen ist! \\ **Im Nachhinein können weder Anwalts- noch Gerichtskosten durch den ULV sowie die ULV-Rechtschutzversicherung übernommen werden!** | ||
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+ | ===== Voraussetzungen ===== | ||
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+ | Versicherungsschutz kann frühestens 3 Monate nach Beitritt zu einem ULV-Lokalverband oder als Direkt-Mitglied zum Dachverband gewährt werden. Die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ist mittels Zahlungsbeleg nachzuweisen. | ||
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+ | ===== Vorgangsweise ===== | ||
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+ | Bei Fragen und Problemen aus Ihrem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis wenden Sie sich zu allererst und vor allem rechtzeitig an die Leitung des ULV-Verbandes Ihrer Universität! | ||
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+ | - Bevor eine (kostenpflichtige) Rechtshilfe in Anspruch genommen wird, setzt sich der/die Betroffene mit dem/der Lokalverbandsvorsitzenden in Verbindung. | ||
+ | - Der/Die Lokalverbandsvorsitzende klärt in Abstimmung mit dem/der Betroffenen über die weiteren Schritte auf, insbesondere | ||
+ | - über ein allfälliges Hinzuziehen des lokalen Betriebsrates, | ||
+ | - bezüglich der Kontaktaufnahme mit dem Präsidium des ULV-Dachverbandes bzw. der/dem Arbeitsrechtsbeauftragten des ULV-Dachverbandes, | ||
+ | - hinsichtlich der Prüfung des Falles durch den/die Arbeitsrechtsbeauftragte/ | ||
+ | - über eine allfällige Kontaktaufnahme mit der Rechtschutzversicherung durch das ULV-Präsidium bzw. dem/der Arbeitsrechtsbeauftragten und eine allfällige Befürwortung der rechtsfreundlichen Unterstützung. | ||
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+ | ===== Ansprechpersonen ===== | ||
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+ | Als Ansprechpartner_innen auf ULV Seite gelten die **Vorsitzenden der Lokalverbände** bzw. die stellvertretende ULV-Vorsitzende **Anneliese Legat** im Präsidium des Dachverbandes. Eine Kontaktaufnahme so wie Inanspruchnahme einer kostenlosen Beratung durch den ULV (ausschließlich für ULV-Mitgleider) vor dem Gang zu Gericht ist zwingend erforderlich! Diese Beratung dient zur Sicherheit des/der Betroffenen! | ||
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+ | ===== Versicherungsumfang ===== | ||
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+ | Arbeitsgerichtsrechtsschutz gem. Art. 20 sowie Sozialgerichtsrechtschutz gem. Art. 21 ARB 2015 („Allgemeinen Bedingungen der Grazer Wechselseitigen Versicherungs-AG für die Rechtsschutzversicherung“) als Arbeitnehmer für sämtliche Mitglieder des Universitätslehrerverbandes, | ||
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+ | **Mobbing-Rechtsschutz und Rechtsschutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz** (Art.20, Pkt.2.1 der ARB 2015).\\ | ||
+ | Der Versicherungsschutz umfasst für Dienstnehmer die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Die Versicherungsleistung ist pro Schadenfall mit maximal 1.25% der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden. | ||
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+ | **Versicherungsschutz** \\ | ||
+ | besteht frühestens drei Monate nach Beitritt zum ULV, der Nachweis ist über Beitrittserklärung bzw. Nachweis über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages zu leisten. \\ | ||
+ | **Versicherungsschutz besteht nur subsidiär**, | ||
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+ | ===== Versicherungsumme ===== | ||
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+ | 125.000 EURO | ||
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+ | Die Versicherungsleistung ist pro Schadensfall mit maximal 1.25 % der Versicherungssumme begrenzt und kann höchstens einmal pro Kalenderjahr und versicherter Person in Anspruch genommen werden. | ||
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+ | ===== Selbstbehalt ===== | ||
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+ | - Der Versicherungsnehmer trägt von den pro Versicherungsfall entstehenden Kosten einen Selbstbehalt von 10% der Schadensleistung, | ||
+ | - Wählt der Versicherungsnehmer einen vom Versicherer vorgeschlagenen Rechtsanwalt oder erfolgt die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß Art 10 Pkt. 4 oder 5 ARB durch den Versicherer, | ||
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