Geistige Unabhängigkeit: Grundsätzlich muss garantiert sein, dass die Forschung, die Erschließung der Künste sowie die erkenntnisgeleitete Lehre an den Universitäten unabhängig von politischen, ideologischen, religiösen oder anderen, durch Partikularinteressen gesteuerten Einflüssen stattfinden kann.
Methodenfreiheit: Das wissenschaftliche und künstlerische Personal hat das Recht und die Pflicht, die Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung von rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen frei zu wählen und die so erlangten Erkenntnisse zu kommunizieren.
Wirtschaftliche Unabhängigkeit: Schöpferische und erfolgreiche Tätigkeiten an den Universitäten in Forschung, Erschließung der Künste sowie deren Lehre stellen höchste Ansprüche an das wissenschaftliche und künstlerische Personal. Im Gegenzug muss es eine angemessene Entlohnung sowie bei nachweislicher Befähigung planbare Karrieremöglichkeiten geben, die das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Sorge um den eigenen täglichen Unterhalt und den ihrer Familie auch für die Zukunft nachhaltig enthebt.
Mitwirkung: Alle an den Universitäten Tätigen haben das Recht und die Pflicht, verantwortungsbewusst an der Erfüllung der universitären Aufgaben für die Forschung, Kunst und die damit verbundene Lehre mitzuwirken, Vorschläge einzubringen sowie diese zu vertreten.
Gleichbehandlung: Die Bewertung von Leistungen des wissenschaftlichen, des künstlerischen und des allgemeinen Personals muss angemessen ohne Unterschiede in Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, sexueller Orientierung oder Behinderung erfolgen.
Gleichrangigkeit: Das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Universitäten besteht aus gleichberechtigten Personen einer einheitlichen Gemeinschaft, in der in gegenseitiger Wertschätzung kommuniziert und gearbeitet wird.
Ressourcen: Zur Erfüllung der an das wissenschaftliche und künstlerische Personal gestellten hohen Anforderungen müssen die notwendigen Arbeitsmittel sowie entsprechende zeitliche Ressourcen im Rahmen des Arbeitsvertrages bereitgestellt werden. Ein optimales Arbeitsumfeld ist zu schaffen, wissenschaftliche und künstlerische Passion ist zu fördern, Selbstausbeutung zu verhindern.
Kommunikation und Mobilität: Das wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Universitäten hat die Pflicht und das Recht, am wissenschaftlichen sowie künstlerischen Austausch teilzunehmen – frei von unsachlichen Einschränkungen.
Information: Das wissenschaftliche, das künstlerische und das allgemeine Personal an den Universitäten hat das Recht, über alle das Arbeitsumfeld betreffenden Angelegenheiten zeitgerecht und vollständig informiert zu werden.
Weiterbildung: Den Angehörigen des wissenschaftlichen, des künstlerischen und des allgemeinen Personals an den Universitäten muss im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit zur fachlichen Weiterbildung gewährleistet werden. Insbesondere sollen sie Kompetenzen der Personalführung, des Wissenschaftsmanagements sowie des Konfliktmanagements erwerben.