ZVR 371289070, gegründet am 26.11.1958
Der Verein führt den Namen „UniversitätslehrerInnenverband an der Universität Wien“. Die ergänzende Bezeichnung im Namen lautet „Interessensvertretung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in Lehre und Forschung“. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und von der Arbeitgeberseite unabhängig.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Sitz des Vereins ist Wien.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Österreichs.
Der Verein dient der Wahrnehmung und Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Insbesondere zählt dazu auch die Unterstützung der Mitglieder hinsichtlich der Durchsetzung ihrer dienst- und arbeitsrechtlichen Interessen.
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen unter anderem:
(3) Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden; ferner durch Spenden, Vermächtnisse, Subventionen, Verkauf von Schriften sowie durch Spenden im Rahmen von Veranstaltungen.
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die an einer Wiener Universität einer Forschungs- oder Lehrtätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind und sich mit der Universität Wien verbunden fühlen. Beitrittserklärungen von Personen, die dem nicht entsprechen, sind vom Vorstand abzulehnen.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Zuwendungen unterstützen und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen. Ihre Aufnahme erfolgt durch den Vorstand
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mehrheitlich dazu ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Wegfall der für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen bzw. durch Aus-schluss wegen eines gegen die Vereinsinteressen oder gegen das Ansehen des Vereins gerichteten Verhaltens des Mitglieds. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Rechtsmittel an das vereinsinterne Schiedsgericht zu. Das Rechtsmittel hat das Mitglied binnen vier Wochen an den Verein zuhanden des/der Vorsitzenden zu richten.
(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte im Verein, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen und dem Gesamtwirken des Vereins. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit des Vereins nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
(3) Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand, so ruhen seine Rechte nach Abs. 1.
(1) Die Organe des Vereins sind:
(2) FunktionsträgerInnen in den genannten Organen müssen Mitglieder des Vereins sein.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Sie berät und beschließt über
(3) Mindestens alle zwei Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Tagesordnung wenigstens die in Abs. 2a. bis d. genannten Punkte zum Gegenstand haben muss (ordentliche Mitgliederversammlung).
(4) Die Mitgliederversammlung ist spätestens 14 Tage vor der Versammlung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder unter Ankündigung der Tagesordnung einzuberufen; bei Änderungen der Statuten ist der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. Eine Ergänzung der Tagesordnung ist bis zum dritten Werktag vor der Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Dieser ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen oder eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens zum fünften Werktag vor der Versammlung entgegenzunehmen, wenn dies 40 Mitglieder des Vereins oder ein Drittel der Mitglieder an einer Fakultät oder einem Zentrum schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte verlangen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder beschlussfähig. Bei Anwesenheit von weniger als 50% der Mitglieder ist die Mitgliederversammlung nach Ablauf von 30 Minuten jedenfalls beschlussfähig. Die Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit; die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen werden nicht gezählt.
(1) Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Das sind der Vorsitzende, zwei Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier. In den Vorstand kooptiert werden jeweils ein/eine VertreterIn womöglich aller Fakultäten und Zentren der Universität Wien sowie allenfalls weitere Mitglieder bei Bedarf für besondere Aufgaben.
(2) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung (§7, Abs.3.) im Amt; vorher erlischt ihre Funktion durch Erlöschen der Mitgliedschaft im Verein (§4, Abs.3.), Rücktritt oder Abberufung (§7, Abs.2k.).
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der fünf gewählten Mitglieder, darunter jedenfalls der/die Vorsitzende oder eine/r seiner/ihrer StellvertreterInnen anwesend sind. Seine Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Vorstandsmitglied kann ein anderes Mitglied des Vorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Erlischt die Funktion des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Sekretärs oder des Kassiers vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, so kann der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit dieser Funktion betrauen.
(4) Der/die Vorsitzende und der Kassier vertreten den Verein in finanziellen Angelegenheiten jeder alleine, soweit die Verfügung oder Verbindlichkeit € 400.- nicht überschreitet, bei darüber hinausgehenden Beträgen nur gemeinsam.
(5) Der/die Vorsitzende vertritt in allen übrigen Angelegenheiten den Verein alleine und zeichnet die schriftlichen Ausfertigungen und Bekanntmachungen. Er kann seinen Stellvertreter oder den Schriftführer oder, falls erforderlich, ein anderes Vorstandsmitglied mit der Vertretung und Zeichnung beauftragen.
(6) Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand über seine Tätigkeit, namentlich über die Beratungen im Dachverband des ULV, zu informieren und seine Stellungnahmen dazu einzuholen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen und zwei ErsatzrechnungsprüferInnen. Diese können jederzeit in die Bücher und Schriften des Vereins Einsicht nehmen und von den übrigen Vereinsorganen Auskunft verlangen; sie haben die Ordnungsmäßigkeit und Sparsamkeit der finanziellen Gebarung zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(1) Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis bestimmt jede Streitpartei eine/n SchiedsrichterIn aus dem Kreis der Mitglieder. Die so bestellten Mitglieder bestellen einvernehmlich ein weiteres Mitglied als Vorsitzende/n des Schiedsgerichts. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet zwischen den als Vorsitzende/n vorgeschlagenen Personen das Los.
(2) Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn alle drei SchiedsrichterInnen anwesend sind. Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Beratungen. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt.
(1) Die Auflösung des Vereins wird in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(2) Diese letzte Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Vorgabe des Abs. 3 über die Verwendung des allfällig vorhandenen Vermögens des Vereins. Zu diesem Zwecke ist ein/e vertretungsberechtigte/r Liquidator/in zu bestimmen, der/die die laufenden Vereinsgeschäfte unter Einbeziehung der Forderungen sowie Befriedigung der Gläubiger abzuschließen hat.
(3) Das verbleibende Vermögen des Vereins hat Einrichtungen zuzufließen, welche die in den Statuten bestimmten oder verwandte Zwecke verfolgen. Das ist in erster Linie der Dachverband des ULV.